- Prüfung von Flüssiggas-Anlagen Wohnmobil, Wohnwagen und Mobilheime (G 607)
- Prüfung von Flüssiggas-Anlagen auf Wasserfahrzeugen bis 24m (Boot G 608)
- Prüfung von gewerblichen Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen in den Bereichen Gastronomie, Imbisswagen, Bauwagen und Schaustellergewerbe.
Prüfungen nach UVV (Unfallverhütungsvorschriften) Wir sind befähigte Person für die Prüfung von gewerblich genutzten Fahrzeugen.
Der Gesetzgeber regelt dies im § 57 Abs. 1 DGVU Vorschrift 70- der UVV.
Der UVV schreibt vor, einmal im Jahr von einem sachkundigen Prüfer auf einen betriebssicheren Zustand zu prüfen sind. Gleiches gilt auch für Neufahrzeuge. Auch sie müssen vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden.
Wir prüfen auch: Toren und Türen,- Baumaschinen,-Hubarbeitsbühnen,- Kräne und -Flurförderzeuge (Frontgabelstapler, Schubmasterstapler, Vierwege-Gabelstapler.